Allgemeine Spielregeln
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1. Die Auslosung vor dem Beginn des Spieles
Der Gewinner der Auslosung (Münzwurf) entscheidet, ob er das Spiel beginnen will. Die Wahl schließt ein,
als zweiter zu spielen oder die Bälle (Farben) auszuwählen. Wenn er beginnen will, hat der Gegner das Recht der Wahl der Bälle. Wenn eine Spielrunde aus mehr als einem Spiel besteht, wechselt das Recht der Wahl nach dem ersten Spiel.

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2. Der Beginn des Spieles
Zu Beginn des Spieles spielt der Spieler, der zuerst spielen darf, einen seiner Bälle von einem beliebigen Punkt auf einer der Startlinien. Nach dem Ende seines Spielzugs verhält sich der Gegner entsprechend. Im dritten und vierten Spielzug werden die verbleibenden beiden Bälle auf gleiche Weise in das Spiel gebracht (aber siehe Regel 36 (d) für fortgeschrittenes und halb-fortgeschrittenes Spiel und Regel 38 (c) für Handicap-Spiel).

3. Ball im Spiel
Ein Ball, der nach Regel 6 gespielt wird, kann sofort Punkte erzielen und rocketieren. Er wird als "Ball im Spiel" bezeichnet. Außer wenn er ein ?Ball-in-der-Hand? ist (s. Regel 9), wird er weiterhin als Ball im Spiel bezeichnet, bis der Spielzug beendet wird oder er nach dem Stabpunkt aus dem Spiel genommen wird.

4. Option des Schlägers bei der Ballauswahl
(a) Nachdem alle 4 Bälle entsprechend Regel 6 ins Spiel gebracht worden sind, darf der Schläger vor Beginn eines Spielzuges auswählen, mit welchem Ball er in dem Spielzug spielen will (beachte Regel 38 (a) für das Handicapspiel).
(b) Die Wahl wird vorgenommen durch ...
1) Bewegen eines Balles vor der Plazierung zum Krocketschlag (s. Regeln 16 (c) (1) und 18 (b)); oder

2) aufheben eines Balles nach Regel 13 (oder Regel 36 in fortgeschrittenen Spiel oder halb fortgeschrittenen Spiel); oder

(3) Ausführung eines Schlages (c) In jedem Fall wird der so gewählte Ball zum Schlägerball für jenen Spielzug, und der Schläger darf nicht mit dem Partnerball im selben Spielzug spielen.

Wenn er es dennoch tut und die Auswahl des Balls erfolgte gem. (b) (1), kommt Regel 28 (a) zur Anwendung. Erfolgte die Wahl unter (b) (2), kommt Regel 28 (b) zur Anwendung.



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